Die Satzung der GRÜNEN JUGEND Osnabrück Stadt haben wir beschlossen, um unserer
Zusammenarbeit einen Rahmen zu geben. Hier findest du die Satzung in einfacher Sprache
Satzung Grüne Jugend Osnabrück Stadt:
§ 1 Name, Sitz und Zweck der Organisation
(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Osnabrück Stadt, ihre
Kurzbezeichnung ist GJ OS Stadt. Sie ist Teil des niedersächsischen Landesverbands und des
GRÜNE JUGEND Bundesverbands.
(2) Die GRÜNE JUGEND Osnabrück Stadt ist die selbstständige, politische Jugendorganisation
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Osnabrück Stadt.
(3) Die Grüne Jugend Osnabrück Stadt ist anerkannter Kreisverband der Grünen Jugend
Niedersachsen.
§ 2 Aufgaben und Selbstverständnis
(1) Die GRÜNE JUGEND Osnabrück Stadt stellt sich die Aufgabe durch politische
Schulungs-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit Menschen zu informieren, politisieren,
mobilisieren und zu organisieren.
(2) Die GRÜNE JUGEND Osnabrück Stadt versteht sich als antifaschistisch, antirassistisch,
(queer)feministisch, ökologisch, antikapitalistisch, inklusiv, solidarisch und emanzipatorisch.
(3) Die GRÜNE JUGEND Osnabrück Stadt sieht sich als Korrektiv der Partei Bündnis 90/Die
Grünen und der GRÜNEN JUGEND auf Landes-, wie Bundesebene und bringt ihre Positionen
aktiv in den Verband der GRÜNEN JUGEND und die Partei ein.
(4) Die GRÜNE JUGEND Osnabrück Stadt versteht sich als offene und solidarische Gemeinschaft.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Osnabrück Stadt kann jede natürliche Person sein, die
nicht älter als 29 Jahre alt ist und unsere Grundsätze unterstützt.
(2) Jedes Mitglied hat volles Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht auf der
Mitgliederversammlung.
(3) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation ist zulässig, sofern
es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierende Partei oder deren
Jugendorganisationen oder parteinahe Jugendorganisationen handelt. Die Mitgliedschaft im
Bundesverband GRÜNE JUGEND und in einer faschistischen Organisation schließen einander aus.
(5) Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Osnabrück Stadt sind zugleich Mitglied des
Landesverbands der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen und des GRÜNEN JUGEND
Bundesverbands, solange sie unter 28 sind.
(6) Der Beitritt erfolgt durch Aufnahme in die Mitgliederliste. Mit einer Mehrheit bei der
Mitgliederversammlung von 2/3 kann eine Aufnahme verwehrt oder ein Ausschluss beschlossen
werden.
(7) Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 30. Lebensjahres, durch Austritt, Ausschluss oder
Tod.
(8) Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Mitgliedes mit einer 2/3 Mehrheit
aufgrund eines Verstoßes gegen das in §2 definierte Selbstverständnis aus dem Kreisverband
beschließen.
§ 4 Organe
Die Organe des Kreisverbandes sind
(1) die Mitgliederversammlung als oberstes Organ,
(2) der Vorstand,
(3) das Plenum.
(4) Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit mit 2/3 Mehrheit
ausschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes beschlussfassendes Organ des
Kreisverbandes. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
(2) Bei jeder MV wird am Anfang der Sitzung eine Moderation und eine Protokollführung ernannt.
Das Protokoll muss innerhalb von 14 Tagen nach der MV den Mitgliedern zugänglich gemacht und
auf der nächsten MV zum Beschluss vorgelegt werden.
(3) Beschlussfähig ist die MV, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Sollte die MV nicht
beschlussfähig sein, kann innerhalb eines Monats zu einer zweiten MV geladen werden. Diese ist
bei fristgerechter und ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Eine Einladung muss
vom Vorstand mindestens zwei Wochen im Voraus mit einer vorläufigen Tagesordnung verschickt
werden.
(5) In zu begründenden Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu 5 Tage verkürzt
werden. Dies muss auf der dringlichen MV mit einer 2/3 Mehrheit bestätigt werden.
(6) Eine außerordentliche MV wird auf Beschluss des Vorstands oder Verlangen von mindestens 5
Mitgliedern einberufen.
(7) Die Mitgliederversammlung legt den Haushalt fest, wählt und entlastet den Vorstand,
entscheidet über (inhaltliche) Anträge, beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute.
(8) Antragsberechtigt an die Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied (allein oder in
Gruppen) und jedes Organ des Kreisverbandes nach § 4 dieser Satzung.
(9) Inhaltliche Beschlüsse geben Orientierung oder Rahmenbedingungen für die Ausführung der
Aufgaben, die in §2 definiert sind.
(10) Inhaltliche Beschlüsse verlieren 5 Jahre nach Beschlussfassung ihre Gültigkeit.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes im Rahmen der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Kreisverband nach außen und zur Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Sprechenden, einer Schatzmeisterei, einer*m Koordinator*in und
einer*m Beisitzenden. Die Ämter werden in dieser Reihenfolge gewählt.
(3) Die Sprechendenposten sowie der gesamte Vorstand sind quotiert zu besetzen (siehe §9.1)
(4) Der Vorstand übernimmt die Organisation, verwaltet die Finanzen und die (elektronische)
Post des Kreisverbandes und gewährleistet dabei größtmögliche Transparenz in
Kommunikation und Finanzführung.
(5) Der Vorstand wird von der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres für eine
Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit endet für alle Mitglieder – auch für
Nachgewählte – mit der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung im darauffolgenden Jahr oder
durch Abwahl.
(6) Wiederwahl in den Vorstand sollte höchstens dreimal in Folge erfolgen, in dasselbe Amt nur
einmal. Halbjährige Amtszeiten werden bei der Wiederwahlregelung nicht berücksichtigt.
(7) Die Abwahl von Mitgliedern des Vorstands – auch die kollektive Abwahl – ist auf Antrag durch
die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich.
(8) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
§7 Das Plenum
(1) Das Plenum ist die Versammlung aller derzeit aktiven Mitglieder und Interessierten.
(2) Das Plenum regelt die politische Arbeit der GRÜNEN JUGEND Osnabrück Stadt zwischen den
Mitgliederversammlungen.
(3)Das Plenum:
1. beschließt die ständigen Angelegenheiten
2. kontrolliert den Vorstand
3. trägt zur politischen Meinungsbildung bei
(4) Das Plenum gilt als beschlussfähig, wenn 5 Mitglieder anwesend sind.
(5) Das Plenum darf mit Entscheidungen nicht Beschlüssen der MV widersprechen.
§8 Barrierefreiheit und Antidiskriminierung
(1) Die GRÜNE JUGEND Osnabrück Stadt gibt sich die Aufgabe, jeder Form von Diskriminierung
in ihren Strukturen entgegenzuwirken und Barrieren für die Beteiligung abzubauen.
(2) Bei der Umsetzung der nach §2 definierten Aufgaben, werden mögliche Barrieren für die
Beteiligung marginalisierter Gruppen besprochen und Möglichkeiten zur Aufhebung dieser
Barrieren gesucht. Ziel ist es für alle Mitglieder in gleichem Maße erreichbare
Beiteilungsmöglichkeiten in der GRÜNEN JUGEND Osnabrück Stadt zu schaffen.
§9 Genderstatut
(1) Ein wesentliches Ziel der GRÜNEN JUGEND Osnabrück Stadt ist die Verwirklichung der
Rechte und Interessen von FLINTA-Personen und die Geschlechtergerechtigkeit, um eine wirkliche
Gleichberechtigung im Kreisverband und in der Gesellschaft zu erreichen. Alle gewählten Gremien,
Organe und Präsidien, gleichberechtigte Ämter und Delegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND
Osnabrück Stadt sind mindestens zur Hälfte mit FLINTA-Personen zu
besetzen. Dieses Vorgehen wird Quotierung genannt. Plätze können nur von cis-Männern
besetzt werden, wenn zuvor mindestens genauso viele FLINTA-Personen gewählt wurden. Die
Plätze werden FLINTA–Plätze bzw. offene Plätze genannt.
(2) Bei Versammlungen der GRÜNEN JUGEND Osnabrück Stadt kann auf Verlangen von 20%
der anwesenden FLINTA-Personen mit sofortiger Wirkung ein Forum einberufen werden, das aus
allen anwesenden FLINTA-Personen besteht.
(3) Redelisten werden mit einer weichen Genderquote geführt. FLINTA*–Personen stehen
also in Diskussionen der erste sowie jeder zweite folgende Redebeitrag zu. Wenn dies nicht
eingehalten werden kann, entfällt die Regelung.
(4) Alle schriftlichen Erzeugnisse der GRÜNEN JUGEND Osnabrück Stadt müssen gegendert
sein. Bei sprachlichen Formen der Öffentlichkeitsarbeit soll ebenfalls auf
Gendergerechtigkeit geachtet werden.
§10 Vergabe von Voten und Empfehlungen
(1) Die GRÜNE JUGEND Osnabrück Stadt kann Voten für
1. Den Kreisvorstand von Bündnis90/Die Grünen Osnabrück Stadt
2. Die Listen der Kommunalwahlen vergeben.
(2)Die Empfehlungen für die Direktmandate der Landtags- und Bundestagswahl der lokalen
Wahlkreise, sowie für die LDK- und BDK-Delegationen vergeben.
(3) Die Votenträger*innen müssen der GRÜNEN JUGEND nahestehen und dürfen das 30.
Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben.
(4) Voten und Empfehlungen werden durch eine Wahl auf einer MV vor der tatsächlichen Wahl
vergeben.
§11 Wahlen
(1) Personenwahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich
offen, sofern nicht mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied eine geheime
Abstimmung fordert.
(2) Bei Personenwahlen ist im ersten Wahlgang gewählt, wer eine absolute Mehrheit erhält.
Enthaltungen sind gültige Stimmen.
(3) Werden im ersten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt,
findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur Bewerberinnen teilnehmen können, die auch am
ersten Wahlgang teilgenommen haben. Im zweiten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen den
Bewerberinnen mit den meisten Stimmen statt. Gewählt ist, wer in diesem
Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang
kommt es zu einem dritten Wahlgang, bei dem das Erreichen einer einfachen Mehrheit
ausreicht. Haben nach dem dritten Wahlgang immer noch beide Bewerber*innen die gleiche
Stimmenzahl, entscheidet das Los.
(4) Kandidiert nur eine Person, so ist diese gewählt, wenn sie im zweiten Wahlgang mehr Ja als
Nein-Stimmen (einfache Mehrheit) erreicht.
§ 12 Satzungsänderungen
(1) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3 Mehrheit
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Tagesordnung der
Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde.
(2) Satzungsänderungsanträge müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung
eingereicht sein. Änderungsanträge zu diesen Anträgen haben eine Frist von 3 Tagen vor der
Mitgliederversammlung.
(3) Die Satzung der GRÜNEN JUGEND Osnabrück Stadt gilt nach Beschlussfassung oder
Änderung nach der offiziellen Beendigung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand.
§ 13 Mehrheitsschlüssel
(1) Es kommen folgende Mehrheitsschlüssel zur Anwendung.
(2) Einfache Mehrheit: Mehr Ja- als Nein-Stimmen.
(3) Absolute Mehrheit: Mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen.
(4) 2/3 Mehrheit: Mindestens doppelt so viele Ja- wie Neinstimmen und Enthaltungen.
(5) 3/4 Mehrheit: Mindestens dreimal so viele Ja- wie Neinstimmen und Enthaltungen.
(6) Enthaltungen sind gültige Stimmen.
§ 14 Finanzen
(1) Die Schatzmeisterei legt der MV einen Jahresabschluss und einen Haushaltsplan vor.
Dazu ist sie für die Abwicklung von Finanzangelegenheiten zwischen Mitgliedern
der GRÜNEN JUGEND Osnabrück Stadt und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadtverband
Osnabrück zuständig.
(2) Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten kann die Schatzmeisterei bis zu 50€, der
Vorstand bis zu 150€, an Mitteln bewilligen. Für darüberhinausgehende Beträge ist
der Beschluss der anwesenden Mitglieder einer beschlussfähigen MV oder regulären Sitzung
mit mindestens 5 Abstimmungsberechtigten Mitgliedern nötig. Diese Abstimmung ist mit
einer Vorlaufzeit von 3 Tagen anzukündigen.
§ 15 Auflösung
(1) Zur Auflösung der GRÜNEN JUGEND Osnabrück Stadt muss eine Urabstimmung, also
die Abstimmung mit allen Mitgliedern, durchgeführt werden. Für die Auflösung ist eine 2/3
Mehrheit notwendig.
(2) Bei der Auflösung fällt das Restvermögen der GRÜNEN JUGEND Osnabrück Stadt an
den
Stadtverband Osnabrück von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit der Auflage, es für
jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§ 16 Urabstimmung
(1) Eine Urabstimmung wird von einer Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit
beschlossen.
(2) Sie muss spätestens 28 Tage nach Beschluss durch die MV durchgeführt werden. Die
Ankündigung durch den Vorstand muss spätestens 14 Tage vor der Abstimmung auf der MV
erfolgt sein.
(3) Zur Urabstimmung wird elektronisch eingeladen.
(4) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Osnabrück Stadt.
(5) Die Urnen müssen am Wahltag jedem Mitglied von 10 Uhr bis 18 Uhr zugänglich
gemacht werden.
(6) Die Abstimmung wird von einer auf der MV gewählten quotierten Wahlleitung
durchgeführt. Die Wahlleitung muss aus 3 Personen bestehen.
(7) Zur Gültigkeit des Abstimmungsergebnisses muss ein Quorum 10 Abstimmungsberechtigten
Mitglieder erfüllt sein.
§17 Satzungsform
Es hat eine analoge ausgedruckte und digitale Fassung der Satzung vorzuliegen. Die analoge
Fassung soll sich in der Parteizentrale der Grünen Osnabrück befinden.
§ 18 Schlussbestimmung
Die Neufassung der Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Osnabrück Stadt am 9.03.2026 in
Osnabrück in Kraft.