Die Satzung der GRÜNEN JUGEND Osnabrück haben wir beschlossen, um unserer Zusammenarbeit einen Rahmen zu geben.
§ 1 Name, Sitz und Zweck der Organisation
(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Osnabrück, ihre Kurzbezeichnung ist GJ
OS. Sie ist Teil des niedersächsischen Landesverbands und des GRÜNE JUGEND
Bundesverbands.
(2) Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen ist die selbstständige, politische Jugendorganisation von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Niedersachsen.
(3) Die Grüne Jugend Osnabrück ist anerkannte Ortsgruppe der Grünen Jugend Niedersachsen.
§ 2 Aufgaben und Selbstverständnis
(1) Die GRÜNE JUGEND Osnabrück stellt sich die Aufgabe durch politische Schulungs-, Bildungsund Öffentlichkeitsarbeit Menschen zu informieren und zu mobilisieren.
(2) Die GRÜNE JUGEND Osnabrück versteht sich als antifaschistisch, antirassistisch, (queer)
feministisch, ökologisch und kapitalismuskritisch.
(3) Die GRÜNE JUGEND Osnabrück sieht sich als Korrektiv der Partei Bündnis 90/Die Grünen und
bringt ihre Positionen aktiv in die Partei ein.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Osnabrück kann jede natürliche Person sein, die nicht älter als
27 Jahre alt ist.
(2) Jedes Mitglied hat volles Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht auf der
Mitgliederversammlung.
(3) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation ist zulässig,
sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierende Partei oder deren
Jugendorganisationen oder parteinahe Jugendorganisationen handelt. Die Mitgliedschaft im
Bundesverband GRÜNE JUGEND und in einer faschistischen Organisation schließen einander
aus.
(5) Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Osnabrück sind zugleich Mitglied des Landesverbands der
GRÜNEN JUGEND Niedersachsen und des GRÜNEN JUGEND Bundesverband.
(6) Der Beitritt erfolgt durch Aufnahme in die Mitgliederliste. Mit einer Mehrheit bei der
Mitgliederversammlung von 2/3 kann eine Aufnahme verwehrt oder ein Ausschluss beschlossen
werden.
(7) Die Mitgliedschaft endet am 28. Geburtstag, durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 4 Organe
Die Organe der Ortsgruppe sind
(1) die Mitgliederversammlung als oberstes Organ,
(2) der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes beschlussfassendes Organ der Ortsgruppe. Sie
setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
(2) Bei jeder MV wird am Anfang der Sitzung eine Moderation und eine Protokollantin ernannt.
Das Protokoll wird spätestens nach einer Woche den Mitgliedern zugesandt.
(3) Beschlussfähig ist die MV, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie wird vom
Vorstand mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung
einberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung:
- legt den Haushalt fest,
- wählt und entlastet den Vorstand,
- beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute.
- entscheidet über (inhaltliche) Anträge.
(6) Antragsberechtigt an die Mitgliederversammlung sind:
Jedes Mitglied, allein oder in Gruppen,
jedes Organ des Landesverbandes nach § 3 dieser Satzung,
(7) Inhaltliche Beschlüsse verlieren fünf Jahre nach Beschlussfassung ihre Gültigkeit.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Ortsgruppe im Rahmen der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt die Ortsgruppe nach außen und zur Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Sprecherinnen, einereinem Schatzmeisterin und einereinem Beisitzerin. Die Ämter werden in der oben aufgeführten Reihenfolge gewählt. Die Sprecherinnenposten sowie der gesamte Vorstand sind quotiert zu besetzen.
(3) Der Vorstand vertritt die GJ grundsätzlich nach Außen und übernimmt die Organisation der
Ortsgruppe. Außerdem verwaltet der Vorstand die Finanzen und die (elektronische) Post des
Verbandes. Der Vorstand gewährleistet größtmögliche Transparenz in Kommunikation und
Finanzführung.
(4) Der Vorstand wird von der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres für
eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit endet für alle Mitglieder – auch für
Nachgewählte – mit der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung im darauffolgenden Jahr
oder durch Abwahl. Der Landesvorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber
rechenschaftspflichtig.
(4a) Wiederwahl in den Vorstand in Folge ist dreimal, in dasselbe Amt nur einmal möglich.
Halbjährige Amtszeiten werden bei der Wiederwahlregelung nicht berücksichtigt. Die
Mitgliedschaft einer Person im Vorstand darf vier Jahre nicht überschreiten.
(5) Die Abwahl von Mitgliedern des Vorstands – auch die kollektive Abwahl – ist auf Antrag
durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich.
§ 7 FIT*Statut
(1) Ein wesentliches Ziel der GRÜNEN JUGEND Osnabrück ist die Verwirklichung der Rechte und Interessen von FIT* und Geschlechtergerechtigkeit, um eine wirkliche Gleichberechtigung im
Verband und in der Gesellschaft zu erreichen. Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien,
gleichberechtigten Ämter und Delegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND Osnabrück sind
mindestens zur Hälfte mit FIT*-Personen zu besetzen. Dieses Vorgehen wird Quotierung genannt. Plätze können nur von Männern besetzt werden, wenn zuvor mindestens genauso viele FIT*-Personen gewählt wurden. Die Plätze werden FIT*-Plätze bzw. offene Plätze genannt.
(2) Bei Versammlungen der GRÜNEN JUGEND Osnabrück kann auf Verlangen von 20% der anwesenden Frau, Inter- oder Transperson mit sofortiger Wirkung ein Forum einberufen werden, das aus allen anwesenden Frauen, Inter- oder Transpersonen* besteht.
(3) Redelisten werden mit einer weichen Genderquote geführt. FIT*–Personen stehen also in Diskussionen der erste sowie jeder zweite folgende Redebeitrag zu, wenn dies nicht eingehalten werden kann, entfällt die Regelung. Erstrednerinnen werden ebenfalls (im Rahmen der Genderquote) bevorzugt.
(4) Alle schriftlichen Erzeugnisse der GRÜNEN JUGEND Osnabrück müssen gegendert sein. Bei
sprachlichen Formen der Öffentlichkeitsarbeit soll ebenfalls auf Gendergerechtigkeit geachtet
werden.
§ 8 Wahlen
(1) Personenwahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich
offen, sofern nicht mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied eine geheime
Abstimmung fordert.
(2) Bei Personenwahlen ist im ersten Wahlgang gewählt, wer eine absolute Mehrheit erhält.
Enthaltungen sind gültige Stimmen. Werden im ersten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt,
findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur Bewerber*innen teilnehmen können, die auch am ersten Wahlgang teilgenommen haben. Im zweiten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen den Bewerber*innen mit den meisten Stimmen statt. Gewählt ist, wer in diesem Wahlgang die
absolute Mehrheit erreicht. Kandidiert nur eine Person, so ist diese gewählt, wenn sie im
zweiten Wahlgang mehr Ja- als Nein-Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit im zweiten
Wahlgang kommt es zu einem dritten Wahlgang, bei dem das Erreichen einer einfachen
Mehrheit ausreicht. Haben nach der Stichwahl immer noch beide Bewerber*innen die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los. § 9 Satzungsänderungen Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde. Satzungsänderungsanträge müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingereicht sein. Änderungsanträge zu diesen Anträgen haben eine Frist von drei Tagen vor der Mitgliederversammlung. Die Satzung der GRÜNEN JUGEND Osnabrück gilt nach Beschlussfassung oder Änderung zur nächsten Sitzung.
§ 9 Mehrheitsschlüssel
Es kommen folgende Mehrheitsschlüssel zur Anwendung: Abstimmungen: Einfache Mehrheit: Mehr Ja- als Nein-Stimmen Absolute Mehrheit: Mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen 2/3 Mehrheit: Mindestens doppelt so viele Ja- wie Neinstimmen 3/4 Mehrheit: Mindestens dreimal so viele Ja- wie Neinstimmen Enthaltungen sind gültige Stimmen.
§ 10 Finanzen
(1) Die*der Schatzmeister*in legt der MV einen Jahresabschluss und einen Haushaltsplan vor. Dazu ist er*sie für die Abwicklung von Finanzangelegenheiten zwischen Mitgliedern
der GRÜNEN JUGEND Osnabrück und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadtverband
Osnabrück zuständig.
(2) Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten kann die*der Schatzmeister*in bis zu 50€, der
Vorstand bis zu 150€ 300€, an Mitteln bewilligen. Für darüberhinausgehende Beträge ist
der Beschluss des Plenums nötig.
§ 11 Auflösung
(1) Zur Auflösung der GRÜNEN JUGEND Osnabrück muss eine Urabstimmung durchgeführt
werden. Für die Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.
(2) Bei der Auflösung fällt das Restvermögen der GRÜNEN JUGEND Osnabrück an den
Stadtverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit der Auflage, es für jugendpolitische Zwecke zu
verwenden.
§ 12 Schlussbestimmung
Die Neufassung der Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
der GRÜNEN JUGEND Osnabrück am 18.10.2021 in Osnabrück in Kraft.